Allgemeine Einkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen

1. Anwendungsbereich

1.1     Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind im Internet hinterlegt unter (https://www.dockweiler.com/aeb) und wir senden diese auf Verlangen gerne zu.

1.2      Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten haben. Eine Anerkennung besteht nur, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zustimmen. 

1.3      Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

2. Angebote - Angebotsunterlagen

2.1     Angebote des Lieferanten haben unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für uns. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung vergütet. 

2.2      Der Lieferant hat sich in seinem Angebot in Bezug auf Art, Güte, Menge und Beschaffenheit an unsere Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen muss der Lieferant auf diese ausdrücklich hinweisen und kenntlichmachen. 

2.3      Angebote des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung.

 

3. Vertragsschluss 

3.1     Bestellungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen zu Bestellungen. Die Übermittlung unserer Dokumente kann per Post oder auf elektronischem Weg erfolgen. 

3.2     Der Lieferant hat unsere Bestellungen innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang mittels Auftragsbestätigung oder durch Gegenzeichnung der Bestellung zu bestätigen. 

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen 

4.1     Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis ist - fern nicht abweichendes vereinbart - ein Nettopreis, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2     Ohne eine abweichende Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung durch uns, die Verpackung zurückzunehmen.

4.3     Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese folgende Angaben erhalten: Bestellnummer (sofern vorhanden), gelieferter Artikel, gelieferte Menge, Preis je Lieferposition. Der Lieferant trägt die Verantwortung für alle Folgen, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden.

4.4     Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, an invoice-AG@dockweiler.com zu senden. 

4.5     Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen netto innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, zur Zahlung fällig. 

4.6     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 

4.7     Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. 

 

5. Lieferzeit 

5.1     Die in der Bestellung angegebene Liefer- oder Leistungszeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist ist der Eingang der Ware bei uns und bei Leistungen der Tag der Arbeitsleistung. 

5.2     Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten wird. Der Lieferant muss ebenfalls informieren, wenn Umstände erkennbar werden, die zu einer Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungszeit führen könnten.

5.3     Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Werts der betreffenden Lieferung bzw. Leistung für jeden vollendeten Tag des Verzugs zu verlangen, maximal jedoch 5 % des Wertes der betreffenden Lieferung oder Leistung. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung der Leistung geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen. Der bei der Lieferung auszusprechende Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Rechnung erklärt werden.

5.4     Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren und Dienstleistungen, die vor dem in der Bestellung angegebenen Termin angeliefert oder erbrachte werden, zu verweigern oder die vorzeitig gelieferten Waren nach Rücksprache und auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. 

 

6. Gefahrübergang, Dokumente 

6.1     Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei unserem Werk beziehungsweise der von uns in der Bestellung genannten Empfangsstelle. Die Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber als ordnungsgemäße Erfüllung zu betrachten. 

6.2     Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet und sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Die jeweils noch zu liefernde Restmenge ist auf dem Lieferschein anzugeben. 

6.3     Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit unseren Bestellangaben wie der Bestellnummer, Bezeichnung und Artikelnummer der gelieferten Artikel, Lieferantennummer, Empfänger, Lieferscheinnummer und gelieferter Menge beizufügen. 

6.4     Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware so vorzunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Ware vermieden werden. Die Kosten für die Verpackung trägt der Lieferant. Die Kosten einer Transportversicherung trägt ebenfalls der Lieferant.

 

7. Gewährleistung, Gewährleistungsansprüche, Mängelrüge

7.1     Der Lieferant sichert zu, dass die Leistung keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit hat oder dem von uns freigegebenen Erstmuster entspricht, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte sowie die  gewöhnliche  Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den im Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Sofern vereinbart, müssten die Waren, die das CE-Zeichen tragen und eine Konformitätsbescheinigung besitzen. Außerdem garantiert der Lieferant für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften.

7.2     Bei Lieferung von Waren sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung auf offensichtliche Mängel, Mengenabweichungen sowie offen erkennbare Transportschäden zu untersuchen. Solche sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Bei allen anderen Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. 

7.3     Weist die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers einen Mangel auf, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu, wobei wir das Recht zur Wahl der Art der Nacherfüllung haben. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Nachfrist, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder deren Fehlschlagen, was bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen der Fall ist, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. 

7.4     Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Anlieferung bei uns. 

 

8. Rechtsmängel 

8.1     Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Schutzrechten Dritter ist, die der vertraglichen und der gewöhnlichen Nutzung entgegenstehen oder diese einschränken. 

8.2     Machen Dritte Ansprüche geltend, die uns oder unsere Kunden hindern, die Ware vertragsgemäß zu nutzen, informieren wir den Lieferanten entsprechend. In diesem Fall wird der Lieferant auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder 

  • uns und/oder unseren Kunden das Recht zur Nutzung der Ware verschaffen; oder 
  • die gelieferte Ware schutzfrei gestalten, soweit dadurch die vertraglich vereinbarten Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden; oder 
  • die gelieferte Ware durch andere, mit den gleichen Eigenschaften ersetzen, die keine Schutzrechte Dritter verletzt. 

 

8.3     Der Lieferant hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freizustellen und uns alle mit der Anspruchsabwehr entstehenden Kosten, inklusive der Kosten der anwaltlichen Vertretung, zu ersetzen. 

8.4     Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit die Ware nach den Vorgaben von uns gefertigt wurde und dem Lieferanten die entgegenstehenden Schutzrechte nicht bekannt waren und der Lieferant sie auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte kennen müssen. 

 

9. Produkthaftung 

9.1     Soweit durch die vom Lieferanten gelieferte Ware ein Schaden an Leib, Leben oder Eigentum eines Dritten eintritt, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen des Dritten auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache für den Schaden in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

9.2     Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle gemäß dem vorstehenden Absatz ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Hierbei hat der Lieferant uns angemessen zu unterstützen, insbesondere sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. 

9.3     Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer branchenüblichen und dem Geschäft angemessenen Deckungssumme abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren danach aufrechtzuerhalten. Etwaige darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche von uns bleiben unberührt. 

 

10. Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalt

10.1     An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns nach Abwicklung der letzten Bestellung unaufgefordert zurückzugeben bzw. zu vernichten, falls es sich um elektronisch übermittelte Daten handelt. Durch Bemusterung entstehen uns keine Kosten.

10.2     Sofern wir dem Lieferanten Werkzeuge beistellen, behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der bestellten Waren einzusetzen und deutlich als Eigentum der Dockweiler AG zu kennzeichnen. Die Werkzeuge sind separat von Werkzeugen der Lieferanten aufzubewahren. Der Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

10.3     Sofern wir dem Lieferanten Ware beistellen, behalten wir uns das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.4     Wird die von uns beigestellte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Waren des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Eigentum einräumt. Der Lieferant verwahrt dann das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

 

11. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt, insbesondere in Fällen, von Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Embargos, Sabotage, Feuer, Überschwemmungen, Vulkanausbrücken, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens "mäßig" durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Leistungserbringung oder Leistungsannahme befreit.

 

12. Geheimhaltung 

12.1     Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Bestellung weiter. Sie erlischt, wenn das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

12.2     Auf unsere Kosten angefertigte oder von uns zur Verfügung gestellte Dokumente, wie Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Berechnungen und sonstigen Unterlagen dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. 

12.3     Auf eine bestehende Geschäftsverbindung mit uns darf der Lieferant in seiner Werbung nur dann hinweisen, wenn wir uns damit vorab schriftlich einverstanden erklärt haben. 

 

13. Schlussbestimmungen  

13.1     Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen sowie die Gültigkeit des darauf beruhenden Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden nach Treu und Glauben Verhandlungen darüberführen, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. 

13.2     Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“), Anwendung.  

13.3     ​​​​​​​Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.

 

Stand: November 2023

 

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